Satzung und Vereinsausschussordnung

Satzung des Vereins „Wandern und Erleben Allgäu e. V.“

Präambel

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Satzung wegen besserer Lesbarkeit bei der Bezeichnung von Funktionen, Amtsträgern etc. die männliche Form verwendet wird, obwohl immer alle Geschlechter gemeint sind. 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Wandern und Erleben Allgäu e. V.“.

2) Der Verein hat seinen Sitz in 87439 Kempten.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein ist in das Vereinsregister Kempten eingetragen und führt den Zusatz „e. V“.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein „Wandern und Erleben Allgäu e. V.“ ist gleichzeitig der Regionalverband Bayerische Alpen des Landesverbandes Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V., kurz Wanderverband Bayern e.V. und nimmt weitere Vereine des Alpenraumes als Ortsgruppen auf. Die Beitrittsbedingungen werden durch die Satzung des Wanderverbands Bayern e.V. und der Satzung des Vereines „Wandern und Erleben Allgäu e. V.“ geregelt.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Wanderns in allen seinen Formen, des Natur- und Umweltschutzes sowie der heimatlichen Landschaften in ihrer von Natur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze.

3) Zur Erreichung der Ziele dienen als wesentliche Aufgabe:

a) das Verständnis für Natur und ökologische Zusammenhänge sowie Landschaft zu fördern und Konflikte zwischen Naturschutz und Landschaftspflege einerseits und den Erholungsaktivitäten andererseits zu vermeiden oder zu verringern

b) die Pflege des Wandersports und das Durchführen von Wanderungen

c) Ausbildung und Weiterbildung von Wanderführern, Natur- und Landschaftsführern

d) Weiterbildung der Mitglieder

e) aktiver Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Naturschutz zur Erhalt der historischen heimatlichen Kulturlandschaft, Schutz von Flora und Fauna sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

f) Unterstützung bei der Anlage und Markierung von Wanderwegen, Lehrpfaden und wanderspezifischen Einrichtungen

g) die Förderung der Herausgabe von Wanderkarten-Material, Wanderführern und Routenbeschreibungen

h) die Aufklärung der Öffentlichkeit im Sinne dieser Ziele durch Wort und Schrift

i) Zusammenarbeit mit anderen gleich gesinnten Institutionen und Partnern

j) Die Förderung von Kinder-, Jugend- und Familienarbeit

k) Erstellen eines Wanderprogramms und Organisation von kulturellen Veranstaltungen

4) Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Der Vorstand kann jedoch mit Mehrheitsbeschluss bestimmen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben innerhalb des Vereins pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG und der Ersatz von Auslagen gewährt werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein „Wandern und Erleben Allgäu e. V.“ lehnt Benachteiligungen aus politischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität strikt ab.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

3) Seine Mittel werden ausschließlich für Zwecke nach Maßgabe dieser Satzung verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen werden den Mitgliedern in angemessener Höhe erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Zugehörigkeit zu Spitzenverbänden

1) Der Verein „Wandern und Erleben Allgäu e. V.“ ist Mitglied im Deutschen Wanderverband e. V. sowie im Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V., kurz Wanderverband Bayern e.V.

2) Eine Mitgliedschaft in weiteren Spitzenverbänden ist möglich.


§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können werden

- alle Wandervereine, die im bayerischen Alpenraum tätig sind

- alle natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen

- Organisationen und Partner, die verwandte Interessen vertreten und mit denen eine Kooperation angestrebt wird, können im gegenseitigen Einvernehmen dem Verband als nicht stimmberechtigte, außerordentliche Mitglieder beitreten. Solche Beitritte sollen auf Gegenseitigkeit erfolgen und beitragsfrei oder aufkommensneutral sein.

2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Beitrittserklärungen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft gilt kalenderjährlich und wird, sofern nicht fristgerecht gekündigt, jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Das Beitrittsjahr wird anteilig ab dem Quartal des Beitritts berechnet, das laufende Quartal zählt dabei als ganzes Quartal.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

Im Falle einer Kündigung muss diese bis zum 30. November schriftlich erklärt sein, damit sie zum Jahresende wirksam wird. Ein Anspruch auf bereits bezahlte Beiträge oder Gebühren besteht dabei nicht. Die Kündigung wird durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands wirksam.

4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn es gegen Vereinsinteressen oder Vereinsdisziplin verstoßen hat, wenn es mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen (§13 Abs. 3). Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.

5) Ein Mitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über Ernennung entscheidet - auf Vorschlag des Vorstands - die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes beitragspflichtige Mitglied, Fördermitglied und jede Körperschaft ist einer Beitragsgruppe zugeordnet und hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bei Fälligkeit zu entrichten.

2) Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr kann Anträge einbringen und ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

3) Körperschaften und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand kann aus triftigen Gründen durch Mehrheitsbeschluss die Mitgliedsbeiträge reduzieren.

5) Sofern Sparten im Verein gebildet werden, sind spezielle Spartengebühren möglich.


§ 7 Vereinsorgane

Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

3) der Vereinsausschuss


§ 8 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.

2) Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Fachwarten.

3) Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Mitgliederversammlung sowie der Vorstands- und Ausschusssitzungen an. Die Niederschriften sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Ihm obliegt außerdem der Schriftverkehr, soweit er nicht direkt vom ersten Vorsitzenden oder seinen Vertretern erledigt wird.

4) Mitglieder des Vorstands können zusätzliche Aufgaben im Vereinsausschuss übernehmen.

5) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung kompetente Ansprechpartner in einen Beirat berufen, die auch Nichtmitglieder sein können. Über die Anzahl der Beiratsmitglieder und die Zusammensetzung des Beirats entscheidet der Vorstand. Der Beirat hat kein Stimmrecht bei Entscheidungen des Vorstands, sondern ausschließlich beratende Funktion. Über die Einberufung des Beirats entscheidet der Vorstand.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen

d) Vorlage des Jahres- und Kassenberichts

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

f) Erlass von Richtlinien für regionale Gruppen und deren Arbeit

g) laufende Geschäfte

3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise tätigen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen haften.

4) Einzelverfügungsberechtigt sind der erste Vorsitzende und der Kassierer. Der maximale Verfügungsbetrag wird von der Vorstand festgelegt. Höhere Beträge benötigen einen Vorstandbeschluss.

5) Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zugleich auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen hat die Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.


§ 10 Kassenführung

1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden, Zuwendungen und Erlösen aufgebracht.

2) Der Kassierer sorgt für den Einzug der Beiträge, führt Zahlungen aus, führt das Kassenbuch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist hierbei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Dies gilt nicht für laufende oder dringende Angelegenheiten, die im objektiven Interesse des Vereins stehen.

3) Der Kassierer hat einen jährlichen Finanzbericht zu erstellen.

4) Der Finanzbericht ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Er ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 11 Der Vereinsausschuss

1) Der Vereinsausschuss unterstützt und berät den Vorstand in seiner Arbeit.

2) Die Zusammensetzung wird in der Vereinsausschussordnung geregelt.

3) Die Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 12 Ausschuss-Sitzungen

1) Der Vorstand und der Vereinsausschuss treffen sich mindestens einmal im Halbjahr zum Gedankenaustausch und um die Vereinsgeschäfte abzuwickeln. Anstelle der Ausschusssitzungen können auch Versammlungen abgehalten werden.


§ 13 Mitgliederversammlung

1) a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zeitpunkt und Ort legt der Vorstand und der Vereinsausschuss gemeinsam fest. Die Einberufung erfolgt spätestens vierzehn Tage vorher.

b) Die Mitgliederversammlung kann mit Einbeziehung elektronischer Kommunikation (z.B. per Telefon/anderen Medien/ Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden in Präsenz und Anwesenden per Telefon/anderen Medien/Videokonferenz durchgeführt werden. Über die Form, in der die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

2) Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung auf elektronischem oder postalischem Weg eingeladen. Der Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse. Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen oder Änderungen der E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

3) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Entgegennahme der Jahresberichte des ersten Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassierers sowie des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer

2) Die Entlastung des Vorstands

3) Die Neuwahlen des Vorstands und der Ausschussmitglieder

4) Festsetzung des Jahresbeitrags

5) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

6) Satzungsänderungen, sowie Änderung des Vereinsnamens und Auflösung des Vereines

7) Die Behandlung von rechtzeitig beim ersten Vorsitzenden eingegangenen Anträgen von Mitgliedern.

8) Entscheidungen über vorliegende Widersprüche gegen einen Ausschluss nach § 5 der Satzung.

9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Jedes persönlich anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen für nicht anwesende Mitglieder sind nicht möglich.

10) Für eine Satzungsänderung und für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für sonstige Beschlüsse (außer Wahlen) entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

11) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 15 Wahlen

1) Sämtliche Wahlen gelten für zwei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt.

2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses kann jeweils durch offene Abstimmung (Akklamation) erfolgen. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Enthaltungen und ungültige Stimmen der Wahlen bleiben bei der Berechnung der absoluten bzw. einfachen Mehrheit unberücksichtigt.

3) Alle Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlen zu wählen. Der erste Vorsitzende und der Kassierer wird in geraden Kalenderjahren, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer in ungeraden Kalenderjahren neu gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht.

4) Erhält im ersten Wahlgang kein Mitglied die absolute Mehrheit, ist eine Stichwahl durchzuführen. In die Stichwahl kommen die beiden Kandidaten des ersten Wahlganges mit dem erst- und zweitbesten Stimmenergebnis. Gewählt ist dann, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält, wobei die einfache Mehrheit ausreicht.

5) Die Wahl der Ausschussmitglieder kann in einem Wahlgang erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung einstimmig zustimmt. Liegt keine einstimmige Zustimmung vor, sind die einzelnen Posten des Vereinsausschusses einzeln zu wählen. Bei der Wahl des Vereinsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, wobei dann auch die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Der Ablauf ist in der Vereinsordnung geregelt.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn dies von vierzig Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Der erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2) Die Fristen und Regularien gemäß § 13 und § 15 gelten analog.


§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung für Naturschutz und Landschaftspflege.

Die Satzungsneufassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2022 beschlossen.

Füssen, 21.03.2022

Vereinsausschussordnung 

Präambel

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Vereinsausschussordnung wegen besserer Lesbarkeit bei der Bezeichnung von Funktionen, Amtsträgern etc. die männliche Form verwendet wird, obwohl immer alle Geschlechter gemeint sind.

§ 1 Name

Gemäß § 11 der Satzung gibt sich der Vereinsausschuss nachstehende Vereinsausschussordnung.

§ 2 Status des Vereinsausschussordnung

Der Vereinsausschuss ist gemäß § 11 der Satzung eine unselbstständige Untergliederung des Vereins. Er kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen.

§ 3 Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereinsausschuss sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten.

§ 4 Organe

Gemäß § 8 II der Satzung besteht der Vereinsausschuss aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Fachwarten.
Mögliche Fachwarteposten:
- EDV-Adminstrator
- Familienwart
- Internetbeauftragter
- Jugendwart
- Kulturwart
- Mitgliederverwalter
- Naturschutzwart
- Pressewart
- Wanderwart
- Weiterbildungsbeauftragter für WF
- Wegewart

Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Fachwarteposten festlegen, die zu besetzen sind.
Alle Fachwarteposten können auch von mehreren Personen als Team besetzt werden oder von Vorstandsmitgliedern übernommen werden.

§ 5 Einberufung der Vereinsausschuss - Versammlung

Hier gilt § 12 der Satzung.


Die Ordnungsneufassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2024 beschlossen.

Füssen, 18.03.2024